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Anna M.
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Adoption is a process whereby a person assumes the parenting of another, usually a child, from that person's biological or legal parent or parents. Legal adoptions permanently transfer all rights and responsibilities, along with filiation, from the biological parents to the adoptive parents. Adoption oder Annahme an Kindes statt oder Annahme als Kind bezeichnet die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Kind ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung. Sowohl leiblich verwandte als auch leiblich nicht verwandte Personen können adoptiert werden; letztere nehmen rechtlich den Platz einer verwandten Person in einer Adoptivfamilie ein. Die familienrechtlichen Beziehungen zwischen dem adoptierten Kind und seinen Herkunftseltern erlöschen im Regelfall. Bei der Adoption von Volljährigen oder naher Verwandter gelten teilweise abweichende Regelungen. Adoption in Deutschland nunmehr Annahme als Kind genannt ist die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Kind ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung. Mit adoptierten Kindern dürfen Pflegekinder nicht verwechselt werden. Die ursprüngliche Regelung der Annahme an Kindes statt im Bürgerlichen Gesetzbuch bezweckte nicht die Vermittlung minderjähriger, heutzutage zumeist neugeborener Kinder in eine Familie unter Kindeswohlgesichtspunkten. Die Annahme bereits Volljähriger war die Regel. Ziel war die Beschaffung eines Erben zur Daseinssicherung im Alter. Im ursprünglichen BGB war das Mindestalter des Annehmenden deshalb 50 Jahre . Erst 1961 wurde die Altersgrenze mit dem FamÄndG auf 35 Jahre gesenkt. Weitere Grundzüge waren: Die Adoptionseltern mussten kinderlos sein, die Adoption kam durch Vertrag zustande, das Vormundschaftsgericht hatte nur bei Minderjährigkeit des zu Adoptierenden eine Zustimmungspflicht; die Verwandtschaftsverhältnisse zur bisherigen Familie blieben bestehen, zur Verwandtschaft der Adoptiveltern entstanden keine rechtlichen Beziehungen; ein Erbrecht der Adoptierenden gegenüber dem Adoptivkind gab es nicht, und das Erbrecht des Kindes gegenüber den Adoptiveltern konnte vertraglich ausgeschlossen werden. Es handelte sich daher um eine unvollständige, „schwache“ Adoption. Mit der Senkung des Mindestalters auf 35 Jahre und Einführung einer vormundschaftsgerichtlichen Ersetzung der elterlichen Adoptionseinwilligung bei grober Verletzung der Elternpflichten (§ 1748 BGB) war mit dem FamÄndG 1961 bereits der Anfang vom Sinneswandel dieses Rechtsinstitutes erkennbar geworden. 1973 erfolgte eine weitere Senkung des Mindestalters auf 25 Jahre (§ 1743 BGB). Dies war sozusagen bereits eine „kleine“ Reform des Adoptionsrechtes. Mit dem Adoptionshilfe-Gesetz sind zum 1. April 2021 neue Regelungen für die Adoptionsvermittlung in Kraft getreten. Das Gesetz, das auf Erkenntnissen aus der Adoptionsforschung basiert, setzt zu großen Teilen Forderungen der Länder und der Adoptionsvermittlungspraxis um. Viele der Verbesserungen, die insbesondere gelebte Offenheit bei Adoptionen fördern und die Position der Herkunftseltern stärken, entsprechen auch den Empfehlungen des 9. Familienberichts. Die neuen Regelungen umfassen dabei 4 Kernpunkte. Alle an einer Adoption Beteiligten vor, während und nach einer Adoption besser beraten,Einen offenen Umgang mit Adoption fördern. Adoptionsvermittlungsstellen mit einem Aufgabenkatalog und einem Kooperationsgebot stärken. Unbegleitete Auslandsadoptionen werden verboten und ein Anerkennungsverfahren eingeführt, um Kinder zu schützen. Wird schon während der Schwangerschaft eine Freigabe zur Adoption erwogen, so kann die Adoptionsvermittlungsstelle auf Wunsch der Mutter dafür sorgen, dass das Kind gleich nach der Geburt in die Familie der Adoptiveltern kommt und die Mutter nach der Entbindung auf die allgemeine Frauenstation und nicht auf die Geburtenabteilung verlegt wird. Wird die Mutter in ihrer Entscheidung unsicher, hat sie ein Recht darauf, ihr Kind zu sehen und es zu sich zu nehmen. Die endgültige Freigabe des Kindes zur Adoption ist erst acht Wochen nach der Geburt durch Einwilligungserklärung vor einem Notar möglich. Mit dem Eingang der unterschriebenen Einwilligung beim Familiengericht ist diese wirksam und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Für eine Adoption ist grundsätzlich die Einwilligung beider Elternteile erforderlich; falls die Identität des leiblichen Vaters nicht festgestellt wurde, ist dessen Einwilligung nicht erforderlich. Der leibliche Vater kann aber seine Mitwirkung am Adoptionsverfahren erreichen, wenn er glaubhaft macht, biologisch als Vater des Kindes in Betracht zu kommen. Wenn die Adoptiveltern ihren Antrag zurücknehmen, das Familiengericht die Annahme versagt oder das Kind nicht innerhalb von drei Jahren ab dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird, so erlischt die Einwilligungserklärung. Im Jahr 2010 erfolgten von 4021 Adoptionen 2184 durch ein Stiefelternteil, weitere 428 Kinder wurden zum Zweck der Adoption ins Inland geholt. Demnach leben nach Adoption höchstens 1419 Kinder innerhalb Deutschlands nicht mehr bei ihren leiblichen Eltern. In den Jahren 1994 bis 2010 erfolgten jedes Jahr 60 bis 120 Adoptionen von Kindern unter einem Jahr. Der Adoption eines Kindes müssen die Eltern zustimmen. Sie kann von den Eltern frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes erteilt werden (§ 1747 BGB). Bei grober Verletzung der elterlichen Pflichten kann das Familiengericht die fehlende Einwilligung durch Beschluss ersetzen (§ 1748 BGB). Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Elternteil seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.[6] Die Einwilligung ist im Jahr 2010 bei 4021 Adoptionen 248 Mal ersetzt worden. Soweit ein Elternteil dauernd geschäftsunfähig oder unbekannten Aufenthaltes ist, ist dessen elterliche Einwilligung ebenfalls entbehrlich. Auch das Kind muss der Adoption zustimmen. Dies erfolgt bei Kindern unter 14 Jahren durch den Vormund gemäß § 1751 BGB. Eine fehlende Einwilligung des Vormundes kann ebenfalls durch das Familiengericht ersetzt werden. Ab der Vollendung des 14. Lebensjahres muss die Einwilligung durch das Kind persönlich erfolgen. Die Zustimmungserklärungen sowie der Adoptionsantrag selbst müssen bei einem Notar beurkundet werden. Für die Adoption eines Kindes bestehen in Deutschland einige rechtliche Voraussetzungen. Kritiker bemängeln, dass der Großteil der potentiellen Adoptiveltern diese Voraussetzungen nicht erfülle und die Voraussetzungen an der heutigen Lebenswirklichkeit vorbeigingen. Nur eine verschwindende Minderheit der potentiellen Adoptiveltern könnten diese Voraussetzungen erfüllen, während Jugendämter und Familiengerichte an die leiblichen Eltern viel zu niedrige Anforderungen stellten. Damit würden unzählige Kinder in Heimen aufwachsen oder zwischen Pflege- und leiblichen Eltern hin und her geschoben, obwohl sie bei Adoptiveltern viel besser aufgehoben wären.[7] Inwieweit eine Adoption durch Einzelpersonen oder Paaren angemessen ist, die die folgende Voraussetzungen nicht erfüllen, wird von diesen Kritikern allerdings nicht beantwortet. Annehmende können nur Ehepaare oder Einzelpersonen. Wird ein Kind durch ein Ehepaar aufgenommen, ist die Adoption in der Regel nur gemeinschaftlich möglich. Bei eingetragenen Lebenspartnern kann nur ein Teil als Einzelperson adoptieren. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts am 1. Oktober 2017[8] steht auch verheirateten gleichgeschlechtlichen Paaren die gemeinschaftliche Adoption nichtleiblicher Kinder offen. Ein Sonderfall der Einzeladoption ist die Stiefkindadoption. Im März 2017 entschied der Bundesgerichtshof, dass unverheirateten Paaren die gemeinschaftliche Adoption nicht erlaubt ist. Geklagt hatten eine unverheiratete Witwe und ihr neuer Lebensgefährte.[10] Im Mai 2019 hingegen hob das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes auf. Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass der Gesetzgeber bis 31. März 2020 aufgefordert sei, auch unverheirateten Paaren die Adoption von Kindern des Partners zu ermöglichen.[11] Im August 2019 erarbeitete das Justizministerium hierzu einen Gesetzentwurf.[12] Am 31. März 2020 trat der neue § 1766a BGB in Kraft. Das Mindestalter beträgt 25 Jahre, bei Ehepaaradoption muss der zweite Ehepartner mindestens 21 Jahre alt sein. Bei der Stiefkindadoption beträgt das Mindestalter 21 Jahre. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter empfiehlt einen Altersabstand von maximal 40 Jahren zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind. Formal gibt es weder für die Eltern noch für das Kind eine Höchstbegrenzung des Adoptionsalters, alle einschränkenden Entscheide können beklagt werden. Die engen Altersgrenzen für eine Adoption sollen nach der im Mai 2011 geäußerten Auffassung des Bundesfamilienministeriums weiter gefasst werden. Das Vorhandensein ausreichender Wohnverhältnisse wird vom Jugendamt ebenso geprüft wie psychologische Eignungskriterien bei den Adoptivbewerbern. Adoptivbewerber müssen ein Führungszeugnis vom Bundesamt für Justiz vorlegen, wobei nur einschlägige Vorstrafen einen Hinderungsgrund darstellen. Zudem wird ein Gesundheitszeugnis verlangt, das in der Regel von den Hausärzten ausgestellt werden kann, oder es wird ein Vordruck ausgehändigt, den die Hausärzte ausfüllen. Es wird vorausgesetzt, dass die Adoptivbewerber keine lebensverkürzenden, psychischen oder Suchtkrankheiten haben. Andere Fragen, etwa solche der Religionszugehörigkeit, spielen in jüngerer Zeit bei der Frage der Adoptionseignung keine Rolle mehr. § 2 Adoptionsvermittlungsgesetz überträgt den Jugendämtern die Aufgabe der Adoptionsvermittlung. Das vorbereitende Verfahren, um für Adoptiveltern suchende Kinder geeignete Eltern zu finden, ist in § 7 genau beschrieben. § 1744 BGB sieht eine angemessene Zeit der Adoptionspflege vor, in der das Kind in der neuen Familie, begleitet vom Jugendamt, sich eingewöhnen und die Frage des Kindeswohls vom Jugendamt gegenüber dem Familiengericht begutachtet werden soll. Ziel der Arbeit des Jugendamtes nach der neuen Konzeption ist es zu prüfen, ob die Adoptiveltern in der Lage sein werden, das Kind gefühlsmäßig als ihr eigenes anzunehmen und ihm möglichst gute Sozialisationsbedingungen zu bieten, was besonders bei schon größeren Kindern und bereits bestehenden Sozialisationsschäden von großer Bedeutung ist. Vor allem bei älteren Kindern geht der Adoptionspflege ein Pflegschaftsverhältnis mit dem Ziel der Adoption voraus. Erst mit Einwilligung der leiblichen Eltern oder der gerichtlichen Ersetzung dieser Einwilligung wird aus der Dauerpflege eine Adoptionspflege. Die Gründe, weshalb Eltern ihre leiblichen Kinder zur Adoption freigeben, sind bisher wenig erforscht. Nach vorliegenden empirischen Untersuchungen sind es in erster Linie wirtschaftliche und persönliche Motive. Eine wichtige Frage ist die Ernährung von adoptierten Säuglingen. Für eine Frau, die ein Neugeborenes oder einen Säugling, der bereits gestillt wurde, adoptiert, besteht die Möglichkeit, das Baby zu stillen, da es auch bei Frauen, die nie schwanger waren, möglich ist, die Milchbildung durch Induzierte Laktation in Gang zu bringen. Dies ist allerdings nur bei Neugeborenenadoptionen und hinreichender Zeit bis zum Geburtstermin möglich. Mit dem Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts vom 5. November 2001[22] wurde das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29. Mai 1993 mit Wirkung zum 1. Januar 2002 in Deutschland umgesetzt. Das Artikelgesetz enthält das Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption. das Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht. Eine Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes; das Adoptionsvermittlungsgesetz in der vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung wurde am 22. Dezember 2001 im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht. Eine Änderung sonstigen Bundesrechts wie des Rechtspflegergesetzes oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Auslandsadoption ist die Adoption eines Kindes aus dem Ausland meist über ausländische Organisationen, Vereine oder anerkannte private Vermittlungsstellen. Nach den gesetzlichen Veränderungen im Zuge der Ratifizierung des Haager Minderjährigenschutzabkommens durch die Bundesrepublik Deutschland ist zwingend die Beteiligung einer in Deutschland zugelassenen Auslandsadoptionsvermittlungsstelle am Verfahren vorgeschrieben. In der Praxis haben die Behörden bei so genannten Selbstbeschaffungsadoptionen meist jedoch keine Handhabe. Informationen über behördlich zugelassene Auslandsadoptionsvermittlungsstellen sind bei den zentralen Vermittlungsstellen der jeweiligen Landesjugendämter zu erhalten. Bei der Privat- oder Selbstbeschaffungsadoption haben die Interessenten meist schon private Kontakte in ein bestimmtes Land. Die Adoption wird dann im Ausland vollzogen und muss nach der Rückkehr in die Heimat vom örtlichen Jugendamt anerkannt werden. Solche Privatadoptionen sind beispielsweise in Russland oder in den Vereinigten Staaten möglich. Im Jahr 2006 wurden 49 Prozent der Auslandsadoptionen privat abgewickelt. Terre des hommes kritisiert die Adoption von Kindern aus Drittwelt-Ländern sowohl in juristischer als auch moralischer Hinsicht. Es bestehe trotz der neuen Abkommen die Gefahr des Kinderhandels. Ob die Einwilligung in die Adoption tatsächlich freiwillig erfolge und das Kind tatsächlich verlassen sei, könne im Annahme-Verfahren oft nicht geklärt werden. Der finanzielle Aufwand für eine einzige Adoption reiche aus, um Familien so zu unterstützen, dass sie für Ernährung und Bildung mehrerer Kinder sorgen könnten. In der Regel ist jedoch eine Auslandsadoption der einfachste Weg für Paare, die auf biologischem Weg keine Kinder bekommen können, ihren Kinderwunsch zu erfüllen. Ein Verfahren dauert von der Kontaktaufnahme bei einer Auslandsvermittlungsstelle bis zum gerichtlichen Abschluss 2–5 Jahre und ist nicht nur wegen der Dauer eine besondere Belastung. Das minderjährige Kind erhält als Geburtsnamen grundsätzlich den Familiennamen des Annehmenden. Führen annehmende Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht. Kinder ab Vollendung des fünften Lebensjahres müssen der Bestimmung zu ihrer Wirksamkeit zustimmen. Mit dem Ausspruch der Annahme kann das Familiengericht auch den Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben sowie dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen. Den Namen des Kindes bei Aufhebung der Adoption regelt § 1765 BGB. Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger grundsätzlich sinngemäß. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich bei der Annahme Volljähriger auf den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen des Angenommenen jedoch nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder Lebenspartner der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt. Die Frage, ob die zwingende gesetzliche Regelung, wonach volljährige Angenommene den Namen ihrer Adoptiveltern führen müssen, mit dem Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar ist, hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13. Mai 2020 dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Bei einer Adoption ist für den Angenommenen im Melderegister ein neuer Datensatz anzulegen. In dem neuen Datensatz darf im Zusammenhang mit dem neuen Namen weder der vor der Adoption geführte Name, noch ein sonstiger Hinweis auf die Adoption im Melderegister gespeichert werden. Der neue Datensatz des Angenommenen enthält neue Namensangaben. Die Identifikationsnummer wird in dem neuen Datensatz übernommen. Für den neuen Datensatz wird grundsätzlich keine Auskunftssperre im Zusammenhang mit der Adoption eingerichtet. Der Datensatz vor der Adoption erhält eine Auskunftssperre und wird als Wegzug „nach unbekannt“ überführt. Die Daten des adoptierten Kindes als beigeschriebene Person in den Datensätzen der leiblichen Eltern sind endgültig und ohne Hinweise zu löschen. Im Jahr 2023 wurden in Deutschland 3601 Kinder adoptiert. Dies ist der niedrigste Wert seit 1990. 73 Prozent der Kinder von den eigenen Stiefmüttern oder -vätern angenommen; der Anteil erreichte damit seinen höchsten Wert seit 1990. 24 % wurde von verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Paaren adoptiert und 3 % von sonstigen verwandten oder nicht-verwandten Einzelpersonen. In Deutschland wurden im Jahr 2017 insgesamt 3888 Minderjährige adoptiert. Damit war die Zahl leicht rückläufig, nachdem sie von 2014 bis 2016 anstieg. 61 % der Fälle erfolgten in der sogenannten Stiefelternadoption durch den neuen Partner eines leiblichen Elternteils, weitere 4 % durch Verwandte. 41 % der Adoptierten waren unter drei Jahre alt, 25 % zwischen drei und elf sowie 21 % zwischen zwölf und achtzehn Jahren alt; 13 % besaßen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. 2007 wurden 55 % der adoptierten Minderjährigen von einem Stiefelternteil oder von Verwandten als Kind angenommen; 45 % der Adoptierten waren unter sechs Jahre alt, 30 % waren zwischen sechs und elf Jahren und 25 % zwölf Jahre oder älter; 32 % besaßen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Im Jahr 2008 wurden 2950 Kinder aus dem Inland und 1137 Kinder aus dem Ausland adoptiert.[37] 2009 wurden in 52 Prozent der Fälle die Kinder in einer sogenannten Stiefelternadoption durch einen neuen Partner des leiblichen Elternteils adoptiert. 185 Kinder wurden durch Verwandte adoptiert, 1692 durch nicht verwandte Personen. 30 Prozent der adoptierten Kinder waren dabei jünger als drei Jahre. 2012 erfolgten 57 % der Adoptionen durch Stiefeltern. 34 % der Adoptierten waren unter drei Jahre alt. Von 1994 bis 2009 hatte sich die Zahl der Adoptionen kontinuierlich, um insgesamt 45 %, verringert. Im Jahr 2014 wurden 3805 Kinder und Jugendliche adoptiert, dabei 2190 von ihren Stiefeltern. 38,1 % aller Adoptierten waren unter drei Jahre alt. Es fanden 622 Auslandsadoptionen statt. Ende 2007 waren 886 Kinder und Jugendliche für eine Adoption vorgemerkt. Dagegen lagen den Adoptionsvermittlungsstellen insgesamt 8.914 Adoptionsbewerbungen vor. Die Abnahme der Adoptionen hat verschiedene Ursachen. Für die Adoption ist das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vorrangig anzuwenden. Im autonomen Recht gilt: Nimmt ein Einzelner eine Person als Kind an, so unterliegt diese nach Art. 22 EGBGB dessen Heimatrecht zum Zeitpunkt der Adoption; bei Ehegatten findet das Ehewirkungsstatut des Art. 14 EGBGB Anwendung. Ungeachtet des Gesetzwortlautes („Kind“) gelten diese Regeln auch bei der Erwachsenenadoption. Der Anwendungsbereich schließt die Zulässigkeit, Voraussetzungen und Wirkungen der Adoption ein. Ob das Erbrecht des adoptierten Kindes dem Erbstatut oder dem Adoptionsstatut unterliegt, war lange Zeit eine streitige Qualifikationsfrage. Durch Art. 22 Abs. 2 EGBGB ist nunmehr entschieden, dass die Auswirkungen der Adoption auf die Verwandtschaftsverhältnisse dem Adoptionsstatut, Art und Umfang des Erbrechts dem Erbstatut unterliegen.